Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 21.11.2019 – 12 L 747/19
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1121.12L747.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium Bachelor of Education Inklusionspädagogik – Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam vom Wintersemester 2019/2020 an innerhalb der festgesetzten Kapazität erstrebt, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum begehrten Studiengang zugelassen zu werden. Dieses Begehren erledigt sich bei – wie hier – rechtzeitiger Antragstellung vor Semesterbeginn nicht durch das Fortschreiten des Semesters, zu dem die Zulassung beantragt wurde, da dem Rechtsschutzsuchenden im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG durch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kein Nachteil entstehen darf.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der begehrten vorläufigen Zulassung zu einem Studiengang entgegen der Ansicht der Antragstellerin faktisch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Denn es ist einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber regelmäßig möglich, bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, zumindest einen erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren, ohne dass die dabei in Anspruch genommene Ausbildungskapazität im Falle seines Unterliegens zurückgewährt werden könnte (ausführlich und mit umfangreichen Nachweisen OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris Rn. 37 ff; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – VG 12 L 333.18 -, juris Rn. 42 mit Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -). Eine einstweilige Anordnung darf daher nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hier keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu dem begehrten Studiengang nicht zuzulassen, rechtsfehlerhaft ist und ihr der geltend gemachte Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zusteht.
Gemäß § 13 Nr. 3 1. Alternative des Brandenburgischen Hochschulgesetzes muss die Zulassung zu einem Studiengang versagt werden, wenn für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam. So liegt es hier. Von den 65 Plätzen im Studiengang Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik, die die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2019/2020 vom 4. Juli 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 46]) für das erste Fachsemester festgesetzt hat, hat die Antragstellerin keinen Platz erhalten. Diese Entscheidung hält einer Überprüfung voraussichtlich stand.
Da die Zahl der Bewerbungen die Anzahl der festgesetzten Studienplätze überstieg, hat die Antragsgegnerin gemäß § 4 der Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) ein Auswahlverfahren durchgeführt. Es ist nicht erkennbar, dass dabei die maßgeblichen Bestimmungen missachtet wurden.
Die Bewerbung der Antragstellerin wurde beanstandungsfrei in den Hauptquoten – d.h. dort zu 80% im Hochschulauswahlverfahren und zu 20% durch Vergabe nach der Wartezeit - berücksichtigt. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz - BbgHZG). Dass die Antragstellerin bei der Auswahl in den Hauptquoten keinen Studienplatz erhalten hat, ist entgegen ihrer Ansicht nicht rechtwidrig.
Insbesondere ist die Auswahl nach Wartezeit im Ergebnis nicht zu beanstanden, bei der die Rangfolge gemäß § 11 Abs. 1 BbgHZG durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für das angestrebte Studium verstrichenen Halbjahre gebildet wurde. Die Antragsgegnerin war aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14, juris) weder daran gehindert, überhaupt eine Auswahl nach Wartezeit vorzunehmen, noch dazu verpflichtet, bei einer Auswahl nach diesem Kriterium die berücksichtigungsfähige Wartezeit zu begrenzen oder Bewerber wegen zu langer Wartezeit vom Auswahlverfahren auszuschließen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren Normen zum Vergabeverfahren für Plätze im Studiengang Humanmedizin. Landesgesetzliche Bestimmungen Brandenburgs gehörten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht hierzu, da die Hochschulen in Brandenburg diesen Studiengang nicht anbieten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, juris Rn. 86 und 91). Das Bundesverfassungsgericht hat bezogen auf den Studiengang Humanmedizin die Wartezeitregelungen im Bundesrahmenrecht und in den betroffenen Landesgesetzen (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulrechtsrahmengesetzes und die landesrechtliche Umsetzungsvorschriften zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) als den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügend angesehen, weil es an der Bestimmung einer angemessenen Wartezeitgrenze fehle. Dabei hat es den Anteil einer Wartequote von 20% in den Hauptquoten für noch verfassungsgemäß gehalten und die Anknüpfung der Wartezeitberechnung an den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Für verfassungswidrig hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin hingegen gehalten, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt habe, weil die Wartezeitquote ihre Funktion, die Schwächen der in den anderen Hauptquoten verwendeten Eignungskriterien abzumildern, nur erfüllen könne, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauere. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass eine reine Wartezeit von vier Jahren und mehr dysfunktional sei; die Begrenzung im Berliner Landesrecht auf acht Jahre überschreite die verfassungsrechtlich gebotene Grenze deutlich.
Fraglich ist bereits, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf das vorliegend in Rede stehende sog. „örtliche“ Vergabeverfahren mit der Folge übertragbar ist, dass die unbegrenzte Wartezeitregelung in § 11 BbgHZG mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Denn die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer Wartezeitbegrenzung betreffen ausschließlich den Studiengang Humanmedizin und beruhen auf Auskünften und Erkenntnissen, die nur zu diesem Studiengang eingeholt wurden. Sie sind nicht „ersichtlich“ allgemeiner, studiengangübergreifender Natur. Soweit die Antragstellerin meint, das „Verlernen des Lernens“ sei strukturell und nicht studiengangspezifisch, fehlen dafür belastbare Anhaltspunkte. Die vom Bundesverfassungsgericht zu diesem Stichwort zitierte Veröffentlichung (Kadmon/Resch/Duelli/Kadmon, GMS Zeitschrift für Medizinische Ausbildung [2014], Heft 2, S. 1 <5, 11>, abrufbar unter: https://www.egms.de/static/de/journals/ zma/2014-31/zma000913.shtml) bezieht sich jedenfalls - nur - auf den Studiengang Medizin. Die im Urteil dargelegten Feststellungen zu den Auswirkungen langer Wartezeiten auf Studienerfolg und Abbrecherquoten sind zur Überzeugung der Kammer wegen der im Verhältnis zum Studium der Humanmedizin anders gearteten Anforderungen an einen Studienerfolg und der möglicherweise unterschiedlichen Motivationen für die (späte) Studienentscheidung auf andere Studiengänge, insbesondere solche, bei denen die Vergabe von Studienplätzen im örtlichen Verfahren erfolgt, nicht ohne weiteres übertragbar (so auch zu den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen an den baden-württembergischen Hochschulen: Entwurf des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes der Landesregierung Baden-Württemberg, Begründung zu Artikel 2 Nummer 10 § 6 - Auswahlverfahren). Erkenntnisse zum streitgegenständlichen Studiengang, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts eine Begrenzung der Wartezeit gebieten würden, hat die Antragstellerin weder vorgelegt noch glaubhaft gemacht.
Jedenfalls durfte die Antragsgegnerin selbst dann 20% der Studienplätze nach Wartezeit vergeben, wenn man aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine unbegrenzte Wartezeitdauer auch im örtlichen Vergabeverfahren für unvereinbar mit dem Grundgesetz hielte. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber angesichts der Komplexität des Hochschulzulassungswesens Zeit für eine Neuregelung des zentralen Vergabeverfahrens bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 251 ff.) und zur Vermeidung eines regelungslosen Zustandes eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu dem Ende dieses Übergangszeitraums für geboten gehalten. Die Kammer geht - bei einer angenommenen Verfassungswidrigkeit von § 11 Abs. 1 BbgHZG - von einer entsprechenden Geltung dieser Überlegungen für das örtliche Hochschulvergabeverfahren aus und teilt insofern nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass ein verfassungsfernerer regelungsloser Zustand gar nicht entstünde. Denn als belastende Folge ist nicht nur die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zu berücksichtigen; die – angenommene – Ungültigkeit des Auswahlverfahrens nach Wartezeit hätte vielmehr auch Auswirkungen auf andere anhängige Eilverfahren sowie auf eine größere Anzahl von Widerspruchsverfahren, die bei der Antragsgegnerin ausweislich der in anderen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge noch anhängig sind.
Bei der danach nicht zu beanstandenden Auswahl nach Wartezeit ergaben sich nach § 11 Abs. 1 BbgHZG für die Antragstellerin aufgrund des von ihr im Zulassungsantrag für den Erwerb der Hochschulreife angegebenen Zeugnisdatums (25. Juni 2018) zwei Wartesemester. Da der im Nachrückverfahren zuletzt ausgewählte Bewerber ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, 14 Wartesemester aufwies, konnte die Antragstellerin nach der Wartezeit keinen Platz erhalten.
Die Vergabe im Hochschulauswahlverfahren ist ebenfalls rechtmäßig. Sie wurde auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen an der Universität Potsdam vom 23. März 2016 (Amtl. Bekanntmachungen 5/2016, S. 175) i.d.F. der Zweiten Änderung der Satzung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2019 (Amtl. Bekanntmachungen 2/2019, S. 48 – im Folgenden: ZulSa) durchgeführt. Satz 1 der Bestimmung sieht vor, dass die für das Hochschulauswahlverfahren nach § 6 BbgHZG vorgesehenen 80% der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) und nach der erfolgreichen Teilnahme an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm vergeben werden, wobei die erfolgreiche Teilnahme zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote um 0,1 Notenpunkte führt. Diese Regelung steht im Einklang mit § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BbgHZG. Danach muss bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben und daneben mindestens ein weiteres Auswahlkriterium nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 zugrunde gelegt werden. Zu diesen gehört die erfolgreiche Teilnahme an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm (Nr. 5). Im Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde der letzte Platz im Hauptverfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HZV) an den Bewerber mit dem Rang 135 und der Verfahrensnote 2,3 und im anschließenden Nachrückverfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HZV) an den Bewerber mit dem Rang 157 und der Verfahrensnote 2,3 vergeben. Die Antragstellerin konnte mit der Verfahrensnote 2,4 und dem Rang 184 nicht berücksichtigt werden. Fehler sind insoweit weder substantiiert gerügt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist ihre Verfahrensnote nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm teilgenommen hat, wurde die Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung - 2,5 - um 0,1 Notenpunkte verbessert und die Antragstellerin mit der sich danach ergebenden Verfahrensnote von 2,4 in die Rangfolge eingeordnet. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 ZulSa wendet, wonach bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Lehramtsstudiengang, die vertiefte Kenntnisse der sorbischen/wendischen Sprache nach Absatz 3a nachweisen, die Durchschnittsnote um (gegebenenfalls weitere) 1,0 Notenpunkte verbessert wird, ist dies für die streitige Auswahlentscheidung unerheblich, da diese Regelung nach den Angaben der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren nicht zur Anwendung kam.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Regelstreitwert in Anbetracht der mit der begehrten vorläufigen Zulassung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache nicht reduziert wird.