Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 5 Auswahlverfahren innerhalb der Vorabquoten

(1) Die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

(2) Die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

von einer deutschen Einrichtung zur Förderung Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

aufgrund einer Einweisung in ein Studienkolleg oder einen Deutschkurs für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm erfolgreich teilgenommen hat,

im Geltungsbereich des Grundgesetzes Asylrecht genießt,

einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens vergeben werden.

(3) Die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach der Bedeutung der für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründe vergeben.

(4) Die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden nach auf das jeweilige Profil bezogenen Kriterien vergeben, die die jeweilige Hochschule durch Satzung festlegt. Der Grad der Qualifikation ist zu berücksichtigen.

(5) Die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Weitere Kriterien, die Auskunft über die Eignung für das beabsichtigte Studium geben, sollen berücksichtigt werden.

(6) Die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 werden in einem gesonderten Hochschulauswahlverfahren nach § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 2 vergeben.

(7) Wer den Quoten nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 unterfällt, nimmt nicht an dem Auswahlverfahren innerhalb der Hauptquoten teil.

Einzelnorm

§ 4 § 6