Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 9 Auswahlverfahren für besondere Studiengänge

(1) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Vorabquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 die in § 4 Absatz 1 genannte Obergrenze überschreiten.

(2) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben wird.

(3) In künstlerischen Studiengängen mit einer Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes kann die Hochschule die Auswahlentscheidung abweichend von § 5 Absatz 2 und den §§ 6 und 7 überwiegend oder ausschließlich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung treffen. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

Einzelnorm

§ 8 § 10