Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 10 Ermittlung des Förderbedarfs, Förderplan

(1)

Nach der Aufnahme führt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter mit den

Arrestierten alsbald ein ausführliches Gespräch, in dem deren aktuelle

Lebenssituation erörtert und weiterer Hilfebedarf festgestellt wird.

Erforderlichenfalls können mit Zustimmung der Arrestierten oder der

Personensorgeberechtigten externe Fachkräfte hinzugezogen werden.

(2)

Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Gesprächs und der Erkenntnisse aus

den Vollstreckungsunterlagen und der Jugendgerichtshilfe, wird unter

Einbeziehung der Arrestierten im Vollzug des Dauerarrestes ein Förderplan

erstellt. Er zeigt den Arrestierten die zur Erreichung des Arrestziels

erforderlichen Maßnahmen auf und enthält weitere Hilfsangebote und Empfehlungen.

Vorstellungen der Arrestierten, die dem Arrestziel entsprechen, sollen

berücksichtigt werden.

(3)

Der Förderplan und seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende

Angaben:

Wesentliche Erkenntnisse der Anstalt zum Förderbedarf,

Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,

namentlich zu den Schwerpunkten Gewalt, Sucht und Schulden,

Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen und schulischen Förderung,

Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung

der Freizeit,

Förderung von Außenkontakten,

Aufenthalte außerhalb der Anstalt,

Vermittlung in nachsorgende und weiterführende Maßnahmen und Hilfen,

nachgehende Betreuung, Anregung von Auflagen und Weisungen,

Vermittlung einer intensiven fachlichen Einzelbetreuung,

Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen und zur Befolgung von Weisungen.

(4)

Der Förderplan wird wöchentlich fortgeschrieben. Hierzu führt die

Arrestleiterin oder der Arrestleiter eine Konferenz mit den in der Anstalt an

der Förderung maßgeblich Beteiligten durch. Der Förderplan wird den Arrestierten

in der Konferenz erläutert und alsbald ausgehändigt. Er wird den

Personensorgeberechtigten auf Verlangen übersandt.

§ 9 § 11