Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 11 Freizeit- und Kurzarrest

Im Freizeit- und Kurzarrest sind den Arrestierten zur Erreichung des Arrestziels

in intensiven Gesprächen insbesondere ihre Straftaten und ihre gegenwärtige

Lebenssituation bewusst zu machen. Ausgehend von den Erkenntnissen des

Aufnahmegesprächs werden die Arrestierten über externe Hilfsangebote

unterrichtet. Sie erhalten Gelegenheit, an den Maßnahmen nach § 5 teilzunehmen.

§ 10 § 12