Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 11 Freizeit- und Kurzarrest
Im Freizeit- und Kurzarrest sind den Arrestierten zur Erreichung des Arrestziels
in intensiven Gesprächen insbesondere ihre Straftaten und ihre gegenwärtige
Lebenssituation bewusst zu machen. Ausgehend von den Erkenntnissen des
Aufnahmegesprächs werden die Arrestierten über externe Hilfsangebote
unterrichtet. Sie erhalten Gelegenheit, an den Maßnahmen nach § 5 teilzunehmen.