Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 9 Arrestkonzeption
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter (§ 41 Absatz 2) erstellt Konzeptionen
für die Durchführung der verschiedenen Arrestarten des Jugendgerichtsgesetzes
und gestaltet den Arrest entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann sich die
Genehmigung der Konzeptionen vorbehalten.