Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 9 Arrestkonzeption

Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter (§ 41 Absatz 2) erstellt Konzeptionen

für die Durchführung der verschiedenen Arrestarten des Jugendgerichtsgesetzes

und gestaltet den Arrest entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann sich die

Genehmigung der Konzeptionen vorbehalten.

§ 8 § 10