Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz BbgJAVollzG § 12 Nichtbefolgungsarrest (1) Für den Nichtbefolgungsarrest gilt je nach dessen Dauer § 5 oder § 11 entsprechend. (2) Im Nichtbefolgungsarrest sollen die Arrestierten auch dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen auferlegten Weisungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.