Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 12 Nichtbefolgungsarrest

(1)

Für den Nichtbefolgungsarrest gilt je nach dessen Dauer § 5 oder § 11

entsprechend.

(2)

Im Nichtbefolgungsarrest sollen die Arrestierten auch dazu angehalten und

motiviert werden, die ihnen auferlegten Weisungen zu befolgen und ihre Auflagen

zu erfüllen.

§ 11 § 13