Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 18 Verpflegung und Einkauf
(1)
Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den
Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen und werden ärztlich
überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den
Arrestierten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft
zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
(2)
Die Arrestierten können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot,
das auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht nimmt, einkaufen.