Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 19 Freizeit, Sport

(1)

Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur

sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Sie

stellt eine angemessen ausgestattete Mediathek sowie Zeitungen und Zeitschriften

zur Verfügung.

(2)

Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Arrestes besondere Bedeutung zu.

Die Anstalt bietet täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen

Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu

betätigen.

(3)

Der Hörfunkempfang ist in den Arresträumen gestattet. Der Empfang von

Fernsehprogrammen und die Nutzung von Geräten der Informations- und

Unterhaltungselektronik sind nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen

zulässig.

§ 18 § 20