Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 20 Gesundheitsschutz und Hygiene
(1)
Die Anstalt unterstützt die Arrestierten bei der Erhaltung ihrer
körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein
für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Arrestierten haben die notwendigen
Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Arrestierten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im
Freien aufzuhalten.
(3)
Arrestierte, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf
notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des
allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung und der Dauer des
Arrestes.