Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1)

Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche

Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden

ist.

(2)

Die Maßnahmen dürfen nur von der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt auf

der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und

Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster

Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar

und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

§ 20 § 22