Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1)
Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche
Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden
ist.
(2)
Die Maßnahmen dürfen nur von der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt auf
der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und
Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar
und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.