Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 22 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel und Pakete
(1)
Die Arrestierten dürfen Besuch empfangen und Telefongespräche führen,
wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Sie haben das Recht, Schreiben
abzusenden und zu empfangen. Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel werden
nicht überwacht.
(2)
Besuche von Personensorgeberechtigten sowie von Verteidigerinnen oder
Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, von
Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die
Arrestierten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für
Telefongespräche mit diesen Personen.
(3)
Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden,
dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen oder mit technischen
Hilfsmitteln absuchen lassen. Besuche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen
abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
(4)
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter kann den Arrestierten in
begründeten Ausnahmefällen gestatten, Pakete zu empfangen. Die Anstalt kann die
Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist, ablehnen oder solche
Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.
(5)
Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch
die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und
ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Arrestierten auf verbotene
Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. Pakete sind in
Gegenwart der Arrestierten zu öffnen, an die sie adressiert sind.
(6)
Die Kosten der Telefongespräche und des Schriftwechsels tragen die
Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in
begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.