Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 22 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel und Pakete

(1)

Die Arrestierten dürfen Besuch empfangen und Telefongespräche führen,

wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit oder Ordnung der

Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Sie haben das Recht, Schreiben

abzusenden und zu empfangen. Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel werden

nicht überwacht.

(2)

Besuche von Personensorgeberechtigten sowie von Verteidigerinnen oder

Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, von

Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die

Arrestierten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für

Telefongespräche mit diesen Personen.

(3)

Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden,

dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen oder mit technischen

Hilfsmitteln absuchen lassen. Besuche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen

abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet

würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.

(4)

Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter kann den Arrestierten in

begründeten Ausnahmefällen gestatten, Pakete zu empfangen. Die Anstalt kann die

Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist, ablehnen oder solche

Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.

(5)

Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch

die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und

ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Arrestierten auf verbotene

Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. Pakete sind in

Gegenwart der Arrestierten zu öffnen, an die sie adressiert sind.

(6)

Die Kosten der Telefongespräche und des Schriftwechsels tragen die

Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in

begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 21 § 23