Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 23 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
(1)
Den Arrestierten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder
einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit
einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in
Verbindung zu treten.
(2)
Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in
angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen
ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3)
Die Arrestierten haben das Recht, an religiösen Veranstaltungen ihres
Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. Die Zulassung zu religiösen
Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der
Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
(4)
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend.