Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 24 Grundsatz

(1)

Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die

Förderung der Arrestierten ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei,

dass in der Anstalt ein von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gewaltfreies Klima

herrscht.

(2)

Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ist hinzuwirken. Das Bewusstsein

der Arrestierten hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.

(3)

Die Pflichten und Beschränkungen, die den Arrestierten zur

Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind

so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen

und die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 23 § 25