Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 24 Grundsatz
(1)
Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die
Förderung der Arrestierten ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei,
dass in der Anstalt ein von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gewaltfreies Klima
herrscht.
(2)
Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ist hinzuwirken. Das Bewusstsein
der Arrestierten hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.
(3)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Arrestierten zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind
so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen
und die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.