Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 25 Allgemeine Verhaltenspflichten
(1)
Die Arrestierten sind für ein sozialverträgliches Miteinander
verantwortlich. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.
(2)
Die Arrestierten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben
in der Anstalt nicht stören. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der
Bediensteten zu befolgen.
(3)
Ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen müssen
die Arrestierten selbst in Ordnung halten und schonend behandeln.
(4)
Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine
erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu
melden.