Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 25 Allgemeine Verhaltenspflichten

(1)

Die Arrestierten sind für ein sozialverträgliches Miteinander

verantwortlich. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.

(2)

Die Arrestierten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben

in der Anstalt nicht stören. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der

Bediensteten zu befolgen.

(3)

Ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen müssen

die Arrestierten selbst in Ordnung halten und schonend behandeln.

(4)

Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine

erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu

melden.

§ 24 § 26