Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 26 Durchsuchung, Absuchung
(1)
Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht und
mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung männlicher
Arrestierter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter nur
von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2)
Nur bei Gefahr im Verzug ist es auf Anordnung der Leiterin oder des
Leiters der Anstalt im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung
verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei
männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen
Arrestierten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem
geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein.
Die Anordnung ist zu begründen. Anordnung, Durchführung und Ergebnis der
Durchsuchung sind aktenkundig zu machen.