Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 26 Durchsuchung, Absuchung

(1)

Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht und

mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung männlicher

Arrestierter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter nur

von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2)

Nur bei Gefahr im Verzug ist es auf Anordnung der Leiterin oder des

Leiters der Anstalt im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung

verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei

männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen

Arrestierten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem

geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein.

Die Anordnung ist zu begründen. Anordnung, Durchführung und Ergebnis der

Durchsuchung sind aktenkundig zu machen.

§ 25 § 27