Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 27 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1)

Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,

wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem

Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der

Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2)

Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

die Trennung von den anderen Arrestierten (Absonderung) für bis zu 24

Stunden.

(3)

Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der

Anstalt an. Erforderlichenfalls können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen

vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt

ist unverzüglich einzuholen.

(4)

Die Entscheidung wird den Arrestierten von der Leiterin oder dem Leiter

der Anstalt mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich

abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.

(5)

Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden,

wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu

überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Das

Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich

einer Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen.

(6)

Während der Absonderung sind die Arrestierten in besonderem Maße zu

betreuen.

§ 26 § 28