Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 28 Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
körperliche Gewalt.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf
Personen oder Sachen.
(3)
Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Maßnahmen des
Arrestes rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck nicht auf andere
Weise erreicht werden kann.
(4)
Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet
werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in
die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(5)
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt
unberührt.