Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 29 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren
Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2)
Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender
Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.