Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 30 Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann
unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang
sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr
abzuwenden.