Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 4 Grundsätze der Arrestgestaltung

(1)

Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren

Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für

die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.

(2)

Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird

sozialpädagogisch ausgestaltet.

(3)

Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme

eingebunden.

(4)

Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(5)

Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im

Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle

Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt.

§ 3 § 5