Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 4 Grundsätze der Arrestgestaltung
(1)
Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren
Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für
die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.
(2)
Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird
sozialpädagogisch ausgestaltet.
(3)
Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme
eingebunden.
(4)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im
Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle
Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt.