Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 31 Reaktionen auf Pflichtverstöße

(1)

Verstöße der Arrestierten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund

dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im Gespräch aufzuarbeiten.

(2)

Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den

Arrestierten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen kommen

namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der

Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss

von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen in Betracht.

(3)

Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter legt fest, welche Bediensteten

befugt sind, die Gespräche zu führen und die Maßnahmen anzuordnen.

(4)

Es sollen solche Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in

Zusammenhang stehen.

§ 30 § 32