Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 31 Reaktionen auf Pflichtverstöße
(1)
Verstöße der Arrestierten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund
dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im Gespräch aufzuarbeiten.
(2)
Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den
Arrestierten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen kommen
namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der
Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss
von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen in Betracht.
(3)
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter legt fest, welche Bediensteten
befugt sind, die Gespräche zu führen und die Maßnahmen anzuordnen.
(4)
Es sollen solche Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in
Zusammenhang stehen.