Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 32 Einvernehmliche Streitbeilegung

(1)

Zur Abwendung von Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 können in geeigneten

Fällen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.

Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim

Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das

vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Die Vereinbarungen sind

aktenkundig zu machen.

(2)

Erfüllen die Arrestierten die Vereinbarung, so ist die Anordnung von

Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 unzulässig.

§ 31 § 33