Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 32 Einvernehmliche Streitbeilegung
(1)
Zur Abwendung von Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 können in geeigneten
Fällen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.
Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim
Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das
vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Die Vereinbarungen sind
aktenkundig zu machen.
(2)
Erfüllen die Arrestierten die Vereinbarung, so ist die Anordnung von
Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 unzulässig.