Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 33 Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe
(1)
Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von
nachsorgenden Maßnahmen.
(2)
Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig, im
Freizeitarrest auch schon am Abend zuvor, erfolgen, wenn die Arrestierten aus
schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind.
(3)
Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines
Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen
Unterstützung gewährt werden.