Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 33 Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe

(1)

Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger

Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von

nachsorgenden Maßnahmen.

(2)

Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig, im

Freizeitarrest auch schon am Abend zuvor, erfolgen, wenn die Arrestierten aus

schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind.

(3)

Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines

Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen

Unterstützung gewährt werden.

§ 32 § 34