Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 34 Schlussbericht, Entlassungsgespräch

(1)

Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erstellt zum Ende des Arrestes

einen Schlussbericht, der insbesondere folgende regelmäßig von der

Arrestleiterin oder dem Arrestleiter vorzuschlagende Angaben enthält:

Übersicht über den Arrestverlauf, insbesondere über die durchgeführten

Maßnahmen,

Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Arrestziels,

Darlegung des Förderungs- und Betreuungsbedarfs der Arrestierten sowie

Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,

Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer

Bewährungsunterstellung.

(2)

Im Nichtbefolgungsarrest enthält der Schlussbericht zudem Angaben über

die Befolgung von Weisungen oder die Erfüllung von Auflagen während des

Arrestes.

(3)

Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erläutert den Arrestierten den

Inhalt des Schlussberichts in einem Entlassungsgespräch.

(4)

Der Schlussbericht ist für die Arrest- und Strafakten bestimmt. Eine

Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter

Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe sowie den

Arrestierten und den Personensorgeberechtigten auf deren Wunsch zuzuleiten.

(5)

Im Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schlussbericht nur dann erstellt,

wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

§ 33 § 35