Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 34 Schlussbericht, Entlassungsgespräch
(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erstellt zum Ende des Arrestes
einen Schlussbericht, der insbesondere folgende regelmäßig von der
Arrestleiterin oder dem Arrestleiter vorzuschlagende Angaben enthält:
Übersicht über den Arrestverlauf, insbesondere über die durchgeführten
Maßnahmen,
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Arrestziels,
Darlegung des Förderungs- und Betreuungsbedarfs der Arrestierten sowie
Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer
Bewährungsunterstellung.
(2)
Im Nichtbefolgungsarrest enthält der Schlussbericht zudem Angaben über
die Befolgung von Weisungen oder die Erfüllung von Auflagen während des
Arrestes.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erläutert den Arrestierten den
Inhalt des Schlussberichts in einem Entlassungsgespräch.
(4)
Der Schlussbericht ist für die Arrest- und Strafakten bestimmt. Eine
Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter
Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe sowie den
Arrestierten und den Personensorgeberechtigten auf deren Wunsch zuzuleiten.
(5)
Im Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schlussbericht nur dann erstellt,
wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.