Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 35 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1)

Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Arrestierten auf

ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder

aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der

Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche

nicht überschreiten.

(2)

Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der

Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit

unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3)

Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus

organisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

(4)

Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich

über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten in einem Heim der

Jugendhilfe.

§ 34 § 36