Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 35 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1)
Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Arrestierten auf
ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder
aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der
Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche
nicht überschreiten.
(2)
Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der
Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit
unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3)
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus
organisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
(4)
Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich
über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten in einem Heim der
Jugendhilfe.