Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 36 Nachgehende Betreuung
Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt können Bedienstete in
besonders gelagerten Ausnahmefällen an der nachgehenden Betreuung entlassener
Arrestierter mit deren Einverständnis mitwirken. Die nachgehende Betreuung kann
auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf den ersten Monat
nach der Entlassung begrenzt.