Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 36 Nachgehende Betreuung

Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt können Bedienstete in

besonders gelagerten Ausnahmefällen an der nachgehenden Betreuung entlassener

Arrestierter mit deren Einverständnis mitwirken. Die nachgehende Betreuung kann

auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf den ersten Monat

nach der Entlassung begrenzt.

§ 35 § 37