Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 37 Beschwerderecht

(1)

Die Arrestierten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und

Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder von gemeinsamem

Interesse sind, an die Leiterin oder den Leiter der Anstalt zu wenden.

(2)

Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde (§ 44

Absatz 1) die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Arrestierten sich in

Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(3)

Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde und des gerichtlichen

Rechtsschutzes bleiben unberührt.

§ 36 § 38