Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 37 Beschwerderecht
(1)
Die Arrestierten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und
Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder von gemeinsamem
Interesse sind, an die Leiterin oder den Leiter der Anstalt zu wenden.
(2)
Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde (§ 44
Absatz 1) die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Arrestierten sich in
Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde und des gerichtlichen
Rechtsschutzes bleiben unberührt.