Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 38 Kriminologische Forschung, Berichtspflicht
(1)
Programme zur Förderung der Arrestierten sind auf der Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre
Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(2)
Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren
Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelmäßig von dem
Kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle
wissenschaftlich begleitet werden.
(3)
Die Berichte an den Rechtsausschuss des Landtages nach § 106 Absatz 3 des
Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben auch die mit diesem Gesetz
gemachten Erfahrungen einzubeziehen.