Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 39 Einrichtung und Ausstattung der Anstalt

(1)

Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der

Justizverwaltung vollzogen.

(2)

Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen

entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen.

(3)

Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und

Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und

Seelsorge.

(4)

Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und

zweckentsprechend auszustatten.

§ 38 § 40