Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 39 Einrichtung und Ausstattung der Anstalt
(1)
Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der
Justizverwaltung vollzogen.
(2)
Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen
entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen.
(3)
Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und
Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und
Seelsorge.
(4)
Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und
zweckentsprechend auszustatten.