Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 40 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

(1)

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest,

dass eine angemessene Unterbringung der Arrestierten gewährleistet ist. § 39

Absatz 3 ist zu berücksichtigen.

(2)

Arresträume dürfen nur mit einer oder einem Arrestierten belegt werden.

§ 39 § 41