Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 40 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest,
dass eine angemessene Unterbringung der Arrestierten gewährleistet ist. § 39
Absatz 3 ist zu berücksichtigen.
(2)
Arresträume dürfen nur mit einer oder einem Arrestierten belegt werden.