Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 5 Grundsätze der Förderung
(1)
Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und
Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein
künftiges Leben ohne Straftaten.
(2)
Die Maßnahmen und Programme sind auf die Ausgestaltung des Dauerarrestes
ausgerichtet. Ihre Durchführung kann auch Externen, insbesondere freien Trägern,
übertragen werden.
(3)
Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich insbesondere auf die
Auseinandersetzung mit den Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die
Unterstützung der schulischen und beruflichen Qualifizierung, die
verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit
sowie die Vermittlung unterstützender Außenkontakte. Hierzu hat die Anstalt
Angebote vorzuhalten.
(4)
Zur Strukturierung ihres Tages erhalten die Arrestierten einen Tagesplan,
der alle für sie vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet.
(5)
Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen
Arrestierten mit deren Einverständnis sind in die Planung und Gestaltung des
Arrestes einzubeziehen, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht
zuwiderläuft.