Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 41 Leitung der Anstalt und des Arrestes
(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt trägt die Verantwortung für den
gesamten Arrest, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt, und
vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche und
Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die
Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2)
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter trägt die Verantwortung für die
sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes, leitet die
Bediensteten fachlich an und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Anstalt.
(3)
Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt der
Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort. Ist dort eine Jugendrichterin
oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder
Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder
einen Jugendrichter zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt.
(4)
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von
Absatz 3 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder
zum Leiter der Anstalt bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85
Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die
Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder
Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am
Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts
zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.