Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 41 Leitung der Anstalt und des Arrestes

(1)

Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt trägt die Verantwortung für den

gesamten Arrest, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt, und

vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche und

Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die

Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2)

Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter trägt die Verantwortung für die

sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes, leitet die

Bediensteten fachlich an und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Anstalt.

(3)

Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt der

Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort. Ist dort eine Jugendrichterin

oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder

Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder

einen Jugendrichter zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt.

(4)

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von

Absatz 3 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder

zum Leiter der Anstalt bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85

Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die

Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder

Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am

Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts

zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.

§ 40 § 42