Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 42 Bedienstete, ärztliche und seelsorgerische Versorgung

(1)

Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Arrestziels und für die

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten

müssen für die pädagogische Gestaltung des Arrestes geeignet und qualifiziert

sein.

(2)

Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung werden regelmäßig

durchgeführt.

(3)

Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der

Arrestierten sind sicherzustellen.

§ 41 § 43