Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 42 Bedienstete, ärztliche und seelsorgerische Versorgung
(1)
Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Arrestziels und für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten
müssen für die pädagogische Gestaltung des Arrestes geeignet und qualifiziert
sein.
(2)
Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung werden regelmäßig
durchgeführt.
(3)
Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der
Arrestierten sind sicherzustellen.