Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 43 Hausordnung
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erlässt auf Vorschlag der
Arrestleiterin oder des Arrestleiters zur Gestaltung und Organisation des
Arrestalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Die
Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.