Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 44 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
(1)
Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt
die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).
(2)
An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung der
Arrestierten sind medizinische, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte
zu beteiligen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der
Anstalt in einem Vollstreckungsplan.
(4)
Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Arrest auch in
selbstständigen Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen
werden.