Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 44 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1)

Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt

die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).

(2)

An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung der

Arrestierten sind medizinische, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte

zu beteiligen.

(3)

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der

Anstalt in einem Vollstreckungsplan.

(4)

Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Arrest auch in

selbstständigen Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen

werden.

§ 43 § 45