Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 45 Beirat
(1)
Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Auf eine ausgewogene Besetzung
mit Frauen und Männern wird hingewirkt. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des
Beirats sein.
(2)
Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des
Arrestes und der Vermittlung der Arrestierten in nachsorgende Maßnahmen mit. Sie
fördern das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz und
vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3)
Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt, den
Bediensteten und den Arrestierten als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4)
Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der
Arrestierten und die Gestaltung des Arrestes sowie die Arbeitsbedingungen der
Bediensteten unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die
Arrestierten in ihren Räumen aufsuchen.
(5)
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über
alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über
Namen und Persönlichkeit der Arrestierten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.