Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 45 Beirat

(1)

Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Auf eine ausgewogene Besetzung

mit Frauen und Männern wird hingewirkt. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des

Beirats sein.

(2)

Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des

Arrestes und der Vermittlung der Arrestierten in nachsorgende Maßnahmen mit. Sie

fördern das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz und

vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.

(3)

Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt, den

Bediensteten und den Arrestierten als Ansprechpartner zur Verfügung.

(4)

Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der

Arrestierten und die Gestaltung des Arrestes sowie die Arbeitsbedingungen der

Bediensteten unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die

Arrestierten in ihren Räumen aufsuchen.

(5)

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über

alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über

Namen und Persönlichkeit der Arrestierten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies

gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

§ 44 § 46