Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 6 Zusammenarbeit
Die Anstalt arbeitet eng mit externen Einrichtungen und Organisationen sowie
Personen und Vereinen zusammen, um das Ziel des Arrestes zu erreichen und eine
Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung
sicherzustellen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Jugendämter und die
Sozialen Dienste der Justiz sowie für freie regionale Träger.