Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 6 Zusammenarbeit

Die Anstalt arbeitet eng mit externen Einrichtungen und Organisationen sowie

Personen und Vereinen zusammen, um das Ziel des Arrestes zu erreichen und eine

Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung

sicherzustellen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Jugendämter und die

Sozialen Dienste der Justiz sowie für freie regionale Träger.

§ 5 § 7