Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 7 Soziale Hilfe
(1)
Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu
angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Die zuständige Jugendgerichtshelferin oder der zuständige Jugendgerichtshelfer
hält auch während des Dauerarrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt
sich an der Vermittlung von weiterführenden Hilfen.
(2)
Die Beratung der Arrestierten soll auch die Vermittlung des Kontaktes zu
Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Arrestierten
am Wohnort begleiten und fördern können. Mit dem Einverständnis der Arrestierten
stellt die Anstalt den Kontakt zu freien Trägern her, die sie nach der
Entlassung an ihrem Wohnort sofort unterstützen können.