Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 7 Soziale Hilfe

(1)

Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen,

wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu

angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Die zuständige Jugendgerichtshelferin oder der zuständige Jugendgerichtshelfer

hält auch während des Dauerarrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt

sich an der Vermittlung von weiterführenden Hilfen.

(2)

Die Beratung der Arrestierten soll auch die Vermittlung des Kontaktes zu

Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Arrestierten

am Wohnort begleiten und fördern können. Mit dem Einverständnis der Arrestierten

stellt die Anstalt den Kontakt zu freien Trägern her, die sie nach der

Entlassung an ihrem Wohnort sofort unterstützen können.

§ 6 § 8