Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 8 Aufnahmeverfahren
(1)
Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein
Zugangsgespräch geführt, in dem der aktuelle Hilfebedarf festgestellt wird und
sie insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Arrest in einer für sie
verständlichen Form unterrichtet werden. Den Arrestierten wird ein Exemplar der
Hausordnung ausgehändigt. Die wesentlichen Ergebnisse des Zugangsgesprächs
werden dokumentiert.
(2)
Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen
sein.
(3)
Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und im Falle einer
Bewährungsunterstellung die Bewährungshilfe werden von der Aufnahme der
Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Dies gilt auch für die
Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Leiterin oder dem
Leiter der Anstalt diese Aufgabe nicht obliegt.
(4)
Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht. Im
Freizeit- und Kurzarrest soll eine ärztliche Untersuchung nur erfolgen, wenn
Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit der Arrestierten bestehen.