Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

BbgJagdDV

§ 3 Sachliche Gebote und Verbote (zu § 26 Absatz 1 BbgJagdG)

(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es bei der Nachsuche von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu verwenden. Über die Nachsuche hinaus darf die in Satz 1 genannte Technik beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und Fuchs eingesetzt werden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes ist der Einsatz von Fanggeräten, die sofort töten, in befriedeten Bezirken zulässig, soweit Maßnahmen im Sinne des § 26 des Bundesjagdgesetzes nicht erfolgreich oder nicht möglich waren. Zur Jagd mit einem sofort tötenden Fanggerät ist ein gültiger Jagdschein sowie ein Nachweis über die persönliche Teilnahme an einem Lehrgang zur Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Der Einsatz von Fanggeräten in befriedeten Bezirken steht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung nach § 5 Absatz 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 des Bundesjagdgesetzes ist nur in besonderen Härtefällen möglich, in denen Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Menschen mit Behinderung ausschließlich auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind und ansonsten von einer Jagdausübung gänzlich ausgeschlossen wären. Die zuständige Behörde stellt durch Nebenbestimmungen sicher, dass es hierbei keine Einschränkungen bei der Wahrung des Tierschutzes (zum Beispiel Fangschuss) gibt.

Einzelnorm

§ 2 § 4