Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

BbgJagdDV

§ 4 Regelung der Bejagung (zu § 29 Absatz 10 BbgJagdG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den von ihnen für ihren Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr bis spätestens 15. März der unteren Jagdbehörde nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde digital zu übermitteln. Bei der Abschussplanung ist der Wildschadenssituation und der Körperentwicklung des Wildes Rechnung zu tragen. Eine erhöhte Wildschadenssituation im Wald liegt in der Regel dann vor, wenn der Wildbestand eine flächige, mindestens einen Hektar große künstliche Verjüngung oder eine natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten nicht zulässt und daher die gemäß der einschlägigen forstlichen Förderrichtlinie vorgesehenen Mindestpflanzenzahlen nicht erreicht werden. Die Feststellung von erhöhten Wildschäden erfolgt durch die Inhaber der Eigenjagdbezirke und der Eigenjagdbezirke des Landes sowie die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften. In Zweifelsfällen entscheidet die untere Jagdbehörde. Bei Wildschäden im Wald soll die untere Forstbehörde beteiligt werden.

(2) Gruppenabschusspläne sind zulässig. Sie sind nur insgesamt für beide Geschlechter und alle Altersklassen der jeweiligen Wildart zulässig. Gruppenabschusspläne sind gemeinsame Abschusspläne von zusammenhängenden Jagdbezirken innerhalb einer anerkannten Hegegemeinschaft. Auf Einzelabschusspläne kann in der Hegegemeinschaft verzichtet werden, wenn die Hegegemeinschaft dies in ihrer Satzung beschließt. Gruppenabschusspläne sind auch gemeinsame Abschusspläne von Jagdbezirken in Wildlebensräumen ohne Mitgliedschaft in einer anerkannten Hegegemeinschaft. Die untere Jagdbehörde hat zur Bestätigung dieser Gruppenabschusspläne das Votum der Hegegemeinschaft einzuholen.

(3) Für die Abschussplanung von Rot-, Dam- und Schwarzwild gelten die Klassifizierung und der Abschussanteil der Anlage dieser Verordnung als Richtwert. Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall einen anderen Abschussanteil festsetzen.

(4) Für Rot- und Damwild gilt der Abschussplan für die Altersklasse 0 als Mindestabschuss.

(5) Bei einer erhöhten Wildschadenssituation gemäß Absatz 1 erfolgt die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen für weibliches Rot- und Damwild als Mindestabschussplan.

(6) Die Streckenliste ist digital im Onlineportal Jagdstatistik zu erstellen. Der Nachweis über das erlegte Schalenwild ist getrennt nach Geschlecht und Altersklasse zu führen.

(7) Für die Überprüfung der Richtigkeit der Streckenliste haben die Jagdausübungsberechtigten der unteren Jagdbehörde die erforderlichen Nachweise, insbesondere Wildursprungsscheine und Protokolle zum körperlichen Nachweis, zu erbringen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Bei Rot- und Damwild kann im Rahmen des Abschussplanes und nach Geschlechtern getrennt jeweils statt einem Stück einer höheren Altersklasse auch ein Stück einer geringeren Altersklasse erlegt werden. Ausgenommen sind die Altersklassen 0, 3 und 4 soweit die Hegegemeinschaft keine andere Regelung getroffen hat.

(9) Die Erlegung von krankem Wild über den Abschussplan hinaus ist zulässig. Der unteren Jagdbehörde ist die Erlegung unverzüglich mitzuteilen.

(10) Büchsenmunition ist für die Jagd auf Schalenwild nur geeignet, wenn sie eine zuverlässige Tötungswirkung erzielt und eine hinreichende ballistische Präzision gewährleistet. Ferner darf verwendete Büchsenmunition auf der Jagd ab dem Jagdjahr 2021/2022 nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik unter gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen des Satzes 1 unvermeidbar an den Wildkörper abgeben.

(11) Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist zum Schutz des Wasser- und des Naturhaushaltes die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition verboten. Für die Verwendung zur Jagd auf Wasserwild an Gewässern und in Feuchtgebieten ist Schrotmunition nur geeignet, wenn sie über die Anforderungen nach Absatz 10 hinaus möglichst kein Blei an die Umwelt abgibt.

Einzelnorm

§ 3 § 5