Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
BbgJagdDV§ 6 Bestätigte Schweißhundeführer (zu § 35 Absatz 5 BbgJagdG)
(1) Die Jagdscheininhaber können auf Antrag durch die untere Jagdbehörde als Schweißhundeführer oder Schweißhundeführerinnen bestätigt werden, wenn sie mindestens drei Jahre einen Jagdgebrauchshund bei den Nachsuchen geführt haben und einen auf Schweiß brauchbaren Jagdhund gemäß der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung führen.
(2) Die persönliche Bestätigung erlischt bei Wegfall der Voraussetzungen. Die Bestätigungen anderer Bundesländer werden anerkannt.
(3) Die grenzüberschreitende Nachsuche gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg ist ohne Vereinbarung zulässig, wenn es sich nach der Beurteilung des Schweißhundeführers oder der Schweißhundeführerin um Schussverletzungen handelt, die erfahrungsgemäß dem Wild längere Qualen bereiten (zum Beispiel Laufschüsse, Weidwundschüsse, Äser- oder Gebrechschüsse) und die Nachsuche unverzüglich aufgenommen wurde. Handelt es sich um Schussverletzungen, die eine eindeutige Totsuche erwarten lassen, ist die grenzüberschreitende Nachsuche nur unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zulässig.
(4) Die bestätigten Schweißhundeführer und Schweißhundeführerinnen dürfen erforderlichenfalls bis zu zwei Hilfskräfte hinzuziehen. Sofern die Vereinbarung nach § 35 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg keine weitergehenden Regelungen vorsieht, dürfen die Schweißhundeführerinnen und Schweißhundeführer sowie deren Hilfskräfte bei grenzüberschreitenden Nachsuchen Schusswaffen führen.
(5) Grenzüberschreitende Nachsuchen sind nur bei ausreichend natürlichen Sichtverhältnissen zulässig.
Einzelnorm