Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
BbgJagdDV§ 7 Natürliche Äsung und Fütterung des Wildes (zu § 41 Absatz 8 BbgJagdG)
(1) Die Fütterung von Schalenwild in festgesetzten Notzeiten darf nur eine Erhaltungsfütterung sein. Beim wiederkäuenden Schalenwild darf nur Raufutter und Saftfutter verwendet werden. Die Fütterung von Kraftfutter ist untersagt. Bei der Fütterung einer bestimmten Wildart ist eine Futteraufnahme durch andere Wildarten auszuschließen. Die ausgebrachten Futtermengen dürfen nur den unbedingt notwendigen Umfang zur Überbrückung der Notzeit umfassen. Eine Fütterung in Naturschutzgebieten darf nur erfolgen, wenn hierfür im jeweiligen Jagdbezirk keine anderen geeigneten Standorte zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind die Maßgaben der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung zu berücksichtigen.
(2) Ablenkfütterungen sind für Rot-, Dam- und Schwarzwild zulässig. An den Ablenkfütterungen ruht
die Jagd im Umkreis von 200 Metern.
(3) Fütterungen und Ablenkfütterungen dürfen nicht in geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes angelegt werden.
(4) Das Anlocken von Schalenwild mit Hilfe von Futter als Bejagungshilfe (Kirrung) ist erlaubt. Kirrmaterial darf nur in geringer Menge ausgebracht werden, wenn die zuvor ausgebrachte Menge weitgehend aufgenommen worden ist. Es ist nur artgerechtes, unverarbeitetes Futter wie Getreide, Eicheln, Bucheckern, Kastanien und Ähnliches zu verwenden. Kirrungen dürfen nicht in geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes angelegt werden. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Schutzgebietsverordnungen zu beachten.
(5) Aufbrüche von erlegtem Wild und erlegtes Raubwild sind von den Erlegenden so zu beseitigen, dass eine Aufnahme durch Greifvögel nicht möglich ist. Das Vergraben ist zulässig. Jagdbezirke, in denen ausschließlich Büchsenmunition gemäß § 4 Absatz 10 zum Einsatz kommt, sind von Satz 1 nicht berührt.
(6) In Gebieten mit festgesetzter Notzeit ist jegliche Jagdausübung verboten. Aus Gründen des Tierschutzes erforderliche Abschüsse bleiben davon unberührt.
Einzelnorm