Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
BbgKJG-MBAV§ 8 Antrag auf Mehrbelastungsausgleich
(1) Besteht eine Mehrbelastungsausgleichspflicht, wird der Mehrbelastungsausgleich auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium erstattet.
(2) Der Mehrbelastungsausgleich ist jährlich abzurechnen. Der Antrag für das abzurechnende Jahr ist bis zum 30. April des Folgejahres zu stellen.
(3) Für die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs hat das nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständige Ministerium Formulare zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Formulare sind für die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs zu nutzen.
(4) In den Formularen sind für jede einzelne Aufgabe
die Rechtsnormen zu benennen, auf deren Grundlage die konkret entstandenen Mehraufwendungen erstattet werden sollen,
die betroffene Aufgabe konkret und abgrenzbar zu bezeichnen,
der Zeitraum anzugeben, für den der Mehrbelastungsausgleich beantragt wird,
deren entstandene Kosten differenziert darzustellen und
Abschlagszahlungen des Landes oder Leistungen von Dritten, die beim Mehrbelastungsausgleich in Abzug zu bringen sind,
anzugeben.
(5) Es sind nur die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für das konkret eingesetzte Personal anzugeben. Damit verbundene anfallende Sach- und Gemeinkosten können auf Grundlage
der jeweils aktuellen Empfehlungen zu den Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement oder
der durch das Bundesministerium der Finanzen jährlich aktualisierten Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen
abgerechnet werden. Hierbei sind die Sätze auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten für nachgeordnete Bundesbehörden als Orientierung heranzuziehen.
(6) Wird aufgrund von Bundes- oder Landesrecht eine bereits gesetzlich verpflichtende Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem Standard oder in ihrem Umfang erhöht, so ist lediglich die Differenz zwischen Standard und Erhöhung mehrbelastungsausgleichsfähig. Zur Ermittlung dieser Differenz hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Antrag darzustellen, welche Aufwendungen er ohne Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts hatte.
(7) Dem Antrag müssen grundsätzlich keine Belege zur Begründung der Höhe des Mehrbelastungsausgleichs beigefügt werden. Das nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständige Ministerium kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände für einzelne Aufgaben etwas Anderes vorgeben.
(8) Wird eine Aufgabe, für die sich ein Mehrbelastungsausgleich ergibt, durch einen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an einen Dritten übertragen, so geht auch die Nachweispflicht an diesen über. Mit Übernahme der Aufgabe verpflichtet sich der Dritte, die konkret nachweisbaren und angemessenen finanziellen Aufwendungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darzustellen. Die Absätze 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Belege und Nachweise sind durch den Dritten vorzuhalten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Frist zur Einreichung der Nachweise ist zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Dritten abzustimmen.