Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
BbgKJG-MBAV§ 9 Prüfung des Antrages und Ausgleich der Mehrbelastungen
(1) Über den Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich soll binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden werden.
(2) Auf Anforderung des nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministeriums hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund von außergewöhnlich hohen Beträgen, Tiefenprüfungen oder offensichtlichen Auffälligkeiten im Einzelfall ergänzende antragsbegründende Unterlagen vorzulegen.
(3) Für den Mehrbelastungsausgleich nach dieser Verordnung wird jeweils ein Bescheid erteilt, der alle mehrbelastungsausgleichspflichtigen Aufgaben erfasst und eine Gesamtsumme für den Mehrbelastungsausgleich ausweist.