Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
BbgKJG-MBAV§ 10 Abschlagszahlungen für Mehrbelastungen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium beantragen, ihnen Abschlagszahlungen auf Mehrbelastungen zu gewähren.
(2) Abschlagszahlungen werden quartalsweise für das laufende Kalenderjahr gewährt. Wurde ein Abschlag gewährt, ist ein Mehrbelastungsausgleich zu beantragen. Abschlagszahlungen sind mit dem Anspruch auf einen Mehrbelastungsausgleich zu verrechnen. Dies ist im Antrag auf den Mehrbelastungsausgleich darzustellen.
(3) Für Mehrbelastungen, die seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 10. Juni 2021 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind und für die kein Mehrbelastungsausgleich gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durchgeführt wurde, erhielten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Abschlag, der sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt laut amtlicher Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zu den Stichtagen am 31. Dezember 2020, am 31. Dezember 2023 und am 31. Dezember 2024 richtete. Die Abrechnung für den Zeitraum vom 10. Juni 2021 bis 31. Dezember 2024 ist bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ist bis zum 30. Juni 2027 einzureichen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Abschlagszahlungen sind mit dem beantragten Mehrbelastungsausgleich gemäß § 3 zu verrechnen, Überzahlungen sind zurückzuzahlen oder zu verrechnen.