Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 100 Unterstützung

Unterstützung soll darauf ausgerichtet sein, die jungen Menschen und ihre Familien in die Lage zu versetzen, künftig ohne die Unterstützung auszukommen. Eine Unterstützung soll nicht in Geld bestehen.

§ 99 § 101