Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 100 Unterstützung

Unterstützung soll darauf ausgerichtet sein, die jungen Menschen und ihre Familien in die Lage zu versetzen, künftig ohne die Unterstützung auszukommen. Eine Unterstützung soll nicht in Geld bestehen.

Abschnitt 3

Auslandsmaßnahmen

§ 99 § 101