Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 120 Einsetzung, Berufung, Ansiedlung

(1) Die Landesregierung setzt für die Dauer jeder Wahlperiode eine Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder einen Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten ein. Die eingesetzte Person soll das Amt fortführen, bis eine Neuberufung erfolgt.

(2) Die Stelle der Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder eines -beauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Am Ausschreibungsverfahren sind der Landes- Kinder- und Jugendausschuss, der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände und in angemessener Form Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Die zu beauftragende Person muss umfangreiche Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe vorweisen können und einen Lebensbezug zu jungen Menschen haben.

(3) Eine wiederholte Einsetzung für eine weitere Wahlperiode ist ohne erneute Ausschreibung nach Anhörung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses möglich.

(4) Die oder der unabhängige Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte ist eine selbstständige Organisationseinheit außerhalb der Abteilungsstruktur in dem für Jugend zuständigen Ministerium.

§ 119 § 121